Page 287 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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282 Kapitel 7 • Vom Grundgesetz zum Europarecht
erlassenen „Gesetz zur Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europä-
ischen Union“ in § 5 S. 3 dahingehend näher erläutert, dass
2 die Bundesregierung im Rat der EU die Stellungnahme des
BT bei den Verhandlungen zugrunde legt. Eine rechtliche Bin-
dung der BReg. an die Meinung des BT folgt daraus allerdings
nicht. Einzelheiten werden durch das „Gesetz über die Zusam-
menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (BGBl. 1993 I,
311, 2009 I, 3026) und das „Gesetz über die Wahrnehmung
der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bun-
desrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (Inte-
grationsverantwortungsgesetz – IntVG (BGBl. 2009, 3022)),
festgelegt, welche durch eine Interorganvereinbarung zwischen
dem BT und der BReg. konkretisiert wird (BGBl. 2006 I, 2177).
7 Bundesrat/Länder Nach Absatz 4 ist der BR an der Willensbildung des Bundes
Ein Bundesorgan als Länder- zu beteiligen, wenn er innerstaatlich mitzuwirken hätte oder
kammer? soweit die Länder staatlich zuständig wären. Dies ist insofern
interessant, als der BR dogmatisch eigentlich ein Bundesorgan
ist und keine zweite Kammer, in der die Länder vertreten sind.
Ausschließliche Kompetenzen Im Folgenden ist eine Unterscheidung vorzunehmen. Im
des Bundes Bereich ausschließlicher Gesetzgebungszuständigkeiten des
Bundes (z. B. Art. 73 GG), zu denen auch die konkurrierende
und die Rahmengesetzgebung gehören, wenn die Vorausset-
2 zungen von Art. 72 II GG erfüllt sind, kann der BR eine von
der BReg. zu berücksichtigende Stellungnahme abgeben. Eine
rechtliche Bindung der Regierung liegt auch hier nicht vor.
2 Gesetzgebungsbefugnisse der Wenn demgegenüber im Schwerpunkt Gesetzgebungsbe-
Länder fugnisse der Länder etc. betroffen sind (s. Art. 23 V 2 GG), ist
2 die Auffassung des BRes maßgeblich zu berücksichtigen. Eine
schwierige Vorschrift mit vielen unbestimmten Rechtsbegrif-
fen. Hierzu gehört einerseits die „Betroffenheit im Schwer-
2 punkt“. Eine feststehende Definition existiert nicht, eindeutig
ist nur, dass diese im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist.
2 Andererseits ist dies auch bei dem Merkmal „maßgeblich
berücksichtigen“ der Fall. Aus der systematischen Auslegung
2 ergibt sich, dass „maßgeblich berücksichtigen“ ein Mehr ge-
genüber dem in Absatz 3 genannten „berücksichtigen“ dar-
stellt. In § 5 II 3 bis 5 des „Gesetz(es) über die Zusammenarbeit
2 von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union“ (BGBl. 1993 I, 313; 2009 I, 3031, konkretisiert durch
2 eine Vereinbarung zwischen der BReg. und den Regierungen
der Länder, BAnz. 226 v. 2.12.1993, 10425) ist insoweit festge-
legt, dass die Meinung des BRes maßgeblich für die BReg. ist,
2 wenn der Beschluss des BR mit Zweidrittelmehrheit getroffen
wurde (sog. „Beharrungsbeschluss“). Diese Norm führt dazu,
dass aus „maßgeblich berücksichtigen“ ein „maßgebend“ wird