Page 287 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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282  Kapitel 7  •  Vom Grundgesetz zum Europarecht


                                  erlassenen „Gesetz zur Zusammenarbeit von Bundesregierung
                                  und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europä-
                                  ischen Union“ in § 5 S. 3 dahingehend näher erläutert, dass
   2                              die Bundesregierung im Rat der EU die Stellungnahme des
                                  BT bei den Verhandlungen zugrunde legt. Eine rechtliche Bin-
                                  dung der BReg. an die Meinung des BT folgt daraus allerdings
                                  nicht. Einzelheiten werden durch das „Gesetz über die Zusam-
                                  menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
                                  in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (BGBl. 1993 I,
                                  311, 2009 I, 3026) und das „Gesetz über die Wahrnehmung
                                  der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bun-
                                  desrates in Angelegenheiten der Europäischen Union“ (Inte-
                                  grationsverantwortungsgesetz – IntVG (BGBl. 2009, 3022)),
                                  festgelegt, welche durch eine Interorganvereinbarung zwischen
                                  dem BT und der BReg. konkretisiert wird (BGBl. 2006 I, 2177).
   7      Bundesrat/Länder           Nach Absatz 4 ist der BR an der Willensbildung des Bundes
          Ein Bundesorgan als Länder-  zu beteiligen, wenn er innerstaatlich mitzuwirken hätte oder
          kammer?                 soweit die Länder staatlich zuständig wären. Dies ist insofern
                                  interessant, als der BR dogmatisch eigentlich ein Bundesorgan
                                  ist und keine zweite Kammer, in der die Länder vertreten sind.
          Ausschließliche Kompetenzen   Im Folgenden ist eine Unterscheidung vorzunehmen. Im
          des Bundes              Bereich ausschließlicher Gesetzgebungszuständigkeiten des
                                  Bundes (z. B. Art. 73 GG), zu denen auch die konkurrierende
                                  und die Rahmengesetzgebung gehören, wenn die Vorausset-
   2                              zungen von Art. 72 II GG erfüllt sind, kann der BR eine von
                                  der BReg. zu berücksichtigende Stellungnahme abgeben. Eine
                                  rechtliche Bindung der Regierung liegt auch hier nicht vor.
   2      Gesetzgebungsbefugnisse der   Wenn demgegenüber im Schwerpunkt Gesetzgebungsbe-
          Länder                  fugnisse der Länder etc. betroffen sind (s. Art. 23 V 2 GG), ist
   2                              die Auffassung des BRes maßgeblich zu berücksichtigen. Eine
                                  schwierige Vorschrift mit vielen unbestimmten Rechtsbegrif-
                                  fen. Hierzu gehört einerseits die „Betroffenheit im Schwer-
   2                              punkt“. Eine feststehende Definition existiert nicht, eindeutig
                                  ist nur, dass diese im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist.
   2                                 Andererseits ist dies auch bei dem Merkmal „maßgeblich
                                  berücksichtigen“ der Fall. Aus der systematischen Auslegung
   2                              ergibt sich, dass „maßgeblich berücksichtigen“ ein Mehr ge-
                                  genüber dem in Absatz 3 genannten „berücksichtigen“ dar-
                                  stellt. In § 5 II 3 bis 5 des „Gesetz(es) über die Zusammenarbeit
   2                              von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
                                  Union“ (BGBl. 1993 I, 313; 2009 I, 3031, konkretisiert durch
   2                              eine Vereinbarung zwischen der BReg. und den Regierungen
                                  der Länder, BAnz. 226 v. 2.12.1993, 10425) ist insoweit festge-
                                  legt, dass die Meinung des BRes maßgeblich für die BReg. ist,
   2                              wenn der Beschluss des BR mit Zweidrittelmehrheit getroffen
                                  wurde (sog. „Beharrungsbeschluss“). Diese Norm führt dazu,
                                  dass aus „maßgeblich berücksichtigen“ ein „maßgebend“ wird
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