Page 291 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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286  Kapitel 7  •  Vom Grundgesetz zum Europarecht


                                  Gesetzgeber oder durch eine Maßnahme einer Stelle der EU
                                  berührt werden.
                                     Im Rahmen der ultra vires-Kontrolle verwendet das BVerfG
   2                              einen anderen Prüfungsmaßstab. Akte der EU werden nur dar-
                                  aufhin überprüft, ob sie vom in Art. 23 I GG enthaltenen Inte-
                                  grationsprogramm gedeckt sind und am Anwendungsvorrang
                                  des EU-Rechts teilhaben. Die Annahme eines ultra vires-Aktes
                                  setze voraus, dass eine EU-Maßnahme offensichtlich außerhalb
                                  der der EU übertragenen Kompetenzen liege.
                                     Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Ver-
                                  fassungsorgane, sich dort schützend und fördernd vor die
                                  grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Einzelnen
                                  zu stellen, wo dieser nicht selbst für Integrität sorgen kann,
                                  d. h. die Einschränkungen der Rechte des Einzelnen durch das
                                  Integrationsprogramm dürfen nicht weitergehen, als sie durch
   7                              die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU gerechtfertigt
                                  sind. Eine Verletzung von Schutzpflichten liege aber erst dann
                                  vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen wer-
                                  den, die getroffenen Maßnahmen offensichtlich ungeeignet
                                  oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter
                                  dem Schutzziel zurückbleiben.
                                     Mithin müssen die deutschen Verfassungsorgane im Falle
                                  offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Kompetenzüber-
                                  schreitungen und sonstiger Verletzungen der Verfassungs-
   2                              identität durch die EU aktiv auf die Einhaltung des Integra-
                                  tionsprogramms hinzuwirken haben. Sie sind gegebenenfalls
                                  verpflichtet, auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm
   2                              nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie geeignete Vor-
                                  kehrungen für die Begrenzung der innerstaatlichen Auswirkun-
   2                              gen der Maßnahme zu treffen. Vergleichbar den grundrechtli-
                                  chen Schutzpflichten kann sich die Integrationsverantwortung
                                  unter bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzun-
   2                              gen zu einer konkreten Handlungspflicht verdichten.

   2      Ein Übungsfall          Die EU-Kommission hat eine Richtlinie ausgearbeitet, nach der
                                  Fernsehanstalten im EU-Gebiet pro Sendestunde nur noch sechs
   2                              Minuten Werbung senden dürfen. Bevor die Abstimmung über die
                                  Richtlinie im Ministerrat der EU ansteht, wird der Richtlinienent-
                                  wurf auch in der Bundesrepublik von staatlicher Seite diskutiert.
   2                              Die Bundesregierung hat ebenfalls über die Werbebeschränkung
                                  beraten und ist damit einverstanden. Sie bittet anschließend den
   2                              Bundesrat um seine Stellungnahme. Der Bundesrat lehnt die
                                  Richtlinie ab und meint im Übrigen, das Ganze sei sowieso Sache
   2                              der Bundesländer.
                                  Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesra-
                                  tes in ihrer folgenden Sitzung zur Kenntnis. Ihre eigene Meinung
                                  ändert sie aber nicht. Man beschließt, zur Ministerratssitzung in
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