Page 100 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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94 Kapitel 4 • Die Europäische Union
Schranke Anschließend ist die Einschränkung des Grundrechts zu
untersuchen, d. h. inwieweit der Schutzbereich durch eine
Maßnahme verletzt wurde. Typische Beeinträchtigungen sind
2 unionsrechtliche bzw. staatliche Ge- oder Verbote, soweit sie
in den Anwendungsbereich fallen.
Rechtfertigung Drittens ist die Rechtfertigungsebene zu beachten. Jede
Einschränkung bedarf nach Art. 51 I 1 GrCh einer gesetz-
lichen Ermächtigung und hat den Wesensgehalt der Rechte
4 und Freiheiten zu beachten, einschränkungslos gewährleistete
Rechte sind im Unterschied zum GG der GrCh unbekannt.
Gesetzesvorbehalt bezieht sich auf verbindliche Rechtsakte
des Unionsrechts, Art. 288 AEUV. Wesensgehalt meint den
Kern des jeweils in Rede stehenden Rechts. Zum Wesensge-
halt des Art. 7 GrCh gehört das Recht, dass Informationen
nicht generell von einer Behörde gespeichert werden, bei
Art. 47 GrCh der Ausschluss eines Rechtswegs (C-362/14,
Schrems, Rn. 94 f.).
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Überdies hat jede Einschränkung den Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz zu wahren, Art. 51 I 2 GrCh, d. h. sie muss
einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und
angemessen sein. Obwohl der EuGH diese Elemente nicht
immer fein säuberlich trennt, sind sie ähnlich wie im Bereich
der deutschen Grundrechtsprüfung zu erörtern. Falls mehrere
Grundrechte beeinträchtigt sind, ist darauf zu achten, dass die
2 Erfordernisse des Schutzes dieser Grundrechte miteinander
in Einklang gebracht werden und zwischen ihnen ein ange-
messenes Gleichgewicht besteht (C-544/10, Deutsches Weintor,
2 Rn. 47). Dies ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-
zes zu erreichen.
2 Im 1. Titel der GrCh sind unter der Überschrift Würde
des Menschen die Fundamentalgarantien wie das Recht auf
Leben oder das Verbot der Folter enthalten. Beachtenswert ist
2 die sehr moderne Definition des Begriffs der körperlichen Un-
versehrtheit in Art. 3 II GrCh. Im mit Freiheiten überschrie-
2 benen Titel 2 GrCh findet sich u. a. das Recht auf Achtung der
Privatsphäre und der Schutz des Familienlebens, welche im
2 Bereich des Datenschutzes vom EuGH konkretisiert wurden.
Geschützt ist hinsichtlich der Achtung des Privatlebens jede
Information, die die eine bestimmte oder bestimmbare natür-
2 liche Person betrifft (C-291/12, Schwarz, Rn. 26), wozu auch
die Vorratsdatenspeicherung zu zählen ist (C-293/12, Digital
2 Rights, Rn. 37). Aus Art. 7, 8 GrCh wird auch das Recht auf
Vergessen, d. h. auf Löschung, abgeleitet (C-131/12, Google,
Rn. 88). Art. 16 GrCh schützt die unternehmerische Freiheit,
2 wovon die Freiheit eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit
auszuüben, die Vertragsfreiheit einschließlich die freie Wahl
des Geschäftspartners und der freie Wettbewerb erfasst wer-