Page 100 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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94   Kapitel 4  •  Die Europäische Union


          Schranke                   Anschließend ist die Einschränkung des Grundrechts zu
                                  untersuchen, d. h. inwieweit der Schutzbereich durch eine
                                  Maßnahme verletzt wurde. Typische Beeinträchtigungen sind
   2                              unionsrechtliche bzw. staatliche Ge- oder Verbote, soweit sie
                                  in den Anwendungsbereich fallen.
          Rechtfertigung             Drittens ist die Rechtfertigungsebene zu beachten. Jede
                                  Einschränkung bedarf nach Art. 51 I 1 GrCh einer gesetz-
                                  lichen Ermächtigung und hat den Wesensgehalt der Rechte
   4                              und Freiheiten zu beachten, einschränkungslos gewährleistete
                                  Rechte sind im Unterschied zum GG der GrCh unbekannt.
                                  Gesetzesvorbehalt bezieht sich auf verbindliche Rechtsakte
                                  des Unionsrechts, Art. 288 AEUV. Wesensgehalt meint den
                                  Kern des jeweils in Rede stehenden Rechts. Zum Wesensge-
                                  halt des Art. 7 GrCh gehört das Recht, dass Informationen
                                  nicht  generell  von einer  Behörde  gespeichert  werden,  bei
                                  Art. 47 GrCh der Ausschluss eines Rechtswegs (C-362/14,
                                  Schrems, Rn. 94 f.).
          Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  Überdies hat jede Einschränkung den Verhältnismäßig-
                                  keitsgrundsatz zu wahren, Art. 51 I 2 GrCh, d. h. sie muss
                                  einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und
                                  angemessen sein. Obwohl der EuGH diese Elemente nicht
                                  immer fein säuberlich trennt, sind sie ähnlich wie im Bereich
                                  der deutschen Grundrechtsprüfung zu erörtern. Falls mehrere
                                  Grundrechte beeinträchtigt sind, ist darauf zu achten, dass die
   2                              Erfordernisse des Schutzes dieser Grundrechte miteinander
                                  in Einklang gebracht werden und zwischen ihnen ein ange-
                                  messenes Gleichgewicht besteht (C-544/10, Deutsches Weintor,
   2                              Rn. 47). Dies ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-
                                  zes zu erreichen.
   2                                 Im 1. Titel der GrCh sind unter der Überschrift Würde
                                  des Menschen die Fundamentalgarantien wie das Recht auf
                                  Leben oder das Verbot der Folter enthalten. Beachtenswert ist
   2                              die sehr moderne Definition des Begriffs der körperlichen Un-
                                  versehrtheit in Art. 3 II GrCh. Im mit Freiheiten überschrie-
   2                              benen Titel 2 GrCh findet sich u. a. das Recht auf Achtung der
                                  Privatsphäre und der Schutz des Familienlebens, welche im
   2                              Bereich des Datenschutzes vom EuGH konkretisiert wurden.
                                  Geschützt ist hinsichtlich der Achtung des Privatlebens jede
                                  Information, die die eine bestimmte oder bestimmbare natür-
   2                              liche Person betrifft (C-291/12, Schwarz, Rn. 26), wozu auch
                                  die Vorratsdatenspeicherung zu zählen ist (C-293/12, Digital
   2                              Rights, Rn. 37). Aus Art. 7, 8 GrCh wird auch das Recht auf
                                  Vergessen, d. h. auf Löschung, abgeleitet (C-131/12, Google,
                                  Rn. 88). Art. 16 GrCh schützt die unternehmerische Freiheit,
   2                              wovon die Freiheit eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit
                                  auszuüben, die Vertragsfreiheit einschließlich die freie Wahl
                                  des Geschäftspartners und der freie Wettbewerb erfasst wer-
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