Page 103 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 103

4
                                                                 97
          4.3  •  Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze


          sind alle gegenwärtigen und künftigen Vergünstigungen, die
          der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Ar-
          beitsverhältnisses gewährt. Die Norm bezieht sich auf das
          Entgelt und somit auch auf Leistungen aus einer betrieb-
          lichen Altersversorgung, Abfindungen bei Entlassungen,
          Renten eines privaten Betriebsrentensystems, betriebliche
          Hinterbliebenenrenten etc. Sonstige Arbeitsbedingungen
          werden nur teilweise und Leistungen aus gesetzlichen Al-
          tersversorgungssystemen werden von Art. 157 AEUV gar
          nicht erfasst.
            Allerdings ist nicht nur das Prinzip des gleichen Entgelts   Gleichberechtigter Zugang
          geschützt, sondern auch die Gleichberechtigung beim Zugang
          zum Arbeitsverhältnis (von Colson und Kamann, Slg. 1984,
          1891) und bei den Arbeitsbedingungen, die nichts mit dem
          Entgelt zu tun haben, wie etwa Nachtarbeit für Frauen (Stoe-
          ckel, Slg. 1991, I-4047), ein einheitliches Rentenalter und die
          Beitragsgleichheit für Systeme sozialer Sicherheit (Worring-
          ham, Slg. 1981, 767).
            Art. 157 AEUV verbietet die indirekte oder versteckte   Verbot der indirekten Diskrimi-
          Diskriminierung. Letzteres lieg vor, wenn das Entgelt zwar       nierung
          unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer bestimmt
          wird, aber im Endeffekt trotzdem die Arbeitnehmer eines
          Geschlechts bevorteilt werden. Die Vorschrift beinhaltet die
          Möglichkeit von Einschränkungen des Grundsatzes (Hebam-
          men, Slg. 1983, 3431), d. h. Rechtfertigungen sind möglich,
          wenn sie ein wichtiges Ziel verfolgen. Zu beachten sind im
          Bereich der Gleichstellung auch noch die Art. 9 EUV, 10 und
          18 AEUV.
            Neben Art. 157 AEUV sind im Bereich der Gleichbehand-     Sekundärrecht
          lung von Mann und Frau noch verschiedene Gleichbehand-
          lungsrichtlinien zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist
          dabei die RL 2006/54 EG (ABl. 2006L 204/23) zur Verwirkli-
          chung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbe-
          handlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäf-
          tigungsfragen. In den sachlichen Anwendungsbereich der RL
          fallen auch öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse und der
          Dienst in den Streitkräften, da der Bereich der öffentlichen Si-
          cherheit nicht generell vom Anwendungsbereich der Verträge
          ausgenommen ist (Kreil, Slg. 2000, I-69).
            Der hauptsächlich soziale Rechte umfassende IV. Titel (So-
          lidarität) ist von Grundsätzen und nicht von Rechten geprägt,
          die der sekundärrechtlichen Konkretisierung bedürfen. Im V.
          und VI. Titel sind die Bürgerrechte und die Justiziellen Rechte
          aufgezählt.
   98   99   100   101   102   103   104   105   106   107   108