Page 103 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.3 • Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze
sind alle gegenwärtigen und künftigen Vergünstigungen, die
der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Ar-
beitsverhältnisses gewährt. Die Norm bezieht sich auf das
Entgelt und somit auch auf Leistungen aus einer betrieb-
lichen Altersversorgung, Abfindungen bei Entlassungen,
Renten eines privaten Betriebsrentensystems, betriebliche
Hinterbliebenenrenten etc. Sonstige Arbeitsbedingungen
werden nur teilweise und Leistungen aus gesetzlichen Al-
tersversorgungssystemen werden von Art. 157 AEUV gar
nicht erfasst.
Allerdings ist nicht nur das Prinzip des gleichen Entgelts Gleichberechtigter Zugang
geschützt, sondern auch die Gleichberechtigung beim Zugang
zum Arbeitsverhältnis (von Colson und Kamann, Slg. 1984,
1891) und bei den Arbeitsbedingungen, die nichts mit dem
Entgelt zu tun haben, wie etwa Nachtarbeit für Frauen (Stoe-
ckel, Slg. 1991, I-4047), ein einheitliches Rentenalter und die
Beitragsgleichheit für Systeme sozialer Sicherheit (Worring-
ham, Slg. 1981, 767).
Art. 157 AEUV verbietet die indirekte oder versteckte Verbot der indirekten Diskrimi-
Diskriminierung. Letzteres lieg vor, wenn das Entgelt zwar nierung
unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer bestimmt
wird, aber im Endeffekt trotzdem die Arbeitnehmer eines
Geschlechts bevorteilt werden. Die Vorschrift beinhaltet die
Möglichkeit von Einschränkungen des Grundsatzes (Hebam-
men, Slg. 1983, 3431), d. h. Rechtfertigungen sind möglich,
wenn sie ein wichtiges Ziel verfolgen. Zu beachten sind im
Bereich der Gleichstellung auch noch die Art. 9 EUV, 10 und
18 AEUV.
Neben Art. 157 AEUV sind im Bereich der Gleichbehand- Sekundärrecht
lung von Mann und Frau noch verschiedene Gleichbehand-
lungsrichtlinien zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist
dabei die RL 2006/54 EG (ABl. 2006L 204/23) zur Verwirkli-
chung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäf-
tigungsfragen. In den sachlichen Anwendungsbereich der RL
fallen auch öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse und der
Dienst in den Streitkräften, da der Bereich der öffentlichen Si-
cherheit nicht generell vom Anwendungsbereich der Verträge
ausgenommen ist (Kreil, Slg. 2000, I-69).
Der hauptsächlich soziale Rechte umfassende IV. Titel (So-
lidarität) ist von Grundsätzen und nicht von Rechten geprägt,
die der sekundärrechtlichen Konkretisierung bedürfen. Im V.
und VI. Titel sind die Bürgerrechte und die Justiziellen Rechte
aufgezählt.