Page 101 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.3  •  Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze


          den (C-283/11, Sky Österreich, Rn. 42 f.). Eigentum im Sinne
          von Art. 17 I GrCh sind alle vermögenswerten Rechte, aus
          denen sich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine
          selbstständige Rechtsausübung ermöglicht. Kaufmännische
          Interessen oder Aussichten sind nicht erfasst (C-283/11, Sky
          Österreich, Rn. 34). Art. 17 II GrCh schützt das geistige Ei-
          gentum (C-360/10, Sabam, Rn. 41 ff.). Abzugrenzen ist der
          Eigentumsschutz von Art. 345 AEUV, der keine subjektive
          Rechtsstellung schafft.
            Im folgenden Titel III werden die Gleichheitsrechte aufge-
          zählt. Die Prüfung eines Gleichheitsrechts erfolgt vergleichbar
          der deutschen Grundrechtsdogmatik, zuerst ist bei belasten-
          den hoheitlichen Maßnahmen eine Vergleichsgruppe zu bil-
          den, da sachlich gleiche Fälle nicht ungleich behandelt wer-
          den dürfen (und ungleiche nicht gleich), anschließend ist der
          Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf der Rechtfertigungsebene
          zu untersuchen. Erfasst werden unmittelbare und mittelbare
          Unterscheidungen, zu beachten sind auch die Art. 18, 19 und
          157 AEUV (s. C-236/09, Association Belge, Rn. 17 ff.).

            Art. 18 AEUV – Diskriminierungsverbot
            Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
            Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
            Staatsangehörigkeit verboten. […]


          Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV ist für die   Strukturprinzip der EU
          Union ein Strukturprinzip. Es betrifft die Mitgliedstaaten
          insoweit, als sie im Rahmen der Anwendbarkeit des Unions-
          rechts beispielsweise nicht eigene Staatsangehörige, Unter-
          nehmen oder Waren durch innerstaatliche Regelungen bevor-
          zugen dürfen. Die Unionsorgane sind aber natürlich auch an
          Art. 18 AEUV gebunden (Sotgiu, Slg. 1974, 153). Berechtigte
          sind die Angehörigen und juristischen Personen anderer MS,
          aber nicht Angehörige von Drittländern.
            Die Norm gilt aber nur in den Bereichen, in denen die   Inländerdiskriminierung
          EU Aufgaben wahrnimmt, weswegen der Anwendungsbereich
          der Verträge eröffnet sein muss (Cowan, Slg. 1989, 195). Ist
          ein Lebenssachverhalt in keiner Weise vom EU-Recht erfasst,
          so greift das Unionsrecht nicht und es ist den Mitgliedstaa-
          ten zumindest unionsrechtlich nicht verboten, ihre eigenen
          Bürger besser zu behandeln als Bürger anderer Mitgliedstaa-
          ten. Ebenfalls nicht von Art. 18 AEUV erfasst ist der Fall der
          sog. Inländerdiskriminierung. Das bedeutet, dass die eigenen
          Staatsbürger schlechter behandelt werden als EU-Ausländer.
          Das ist nach dem EUV/AEUV nicht unzulässig (Morson, Slg.
          1982, 3723). Davon zu differenzieren ist die Frage, ob eine In-
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