Page 96 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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90 Kapitel 4 • Die Europäische Union
Deutschland ratifiziert werden musste (BGBl. 2008 II, 1165).
Damit hat die Europäische Union zum ersten Mal einen ge-
schriebenen Grundrechtskatalog, bis zum Inkrafttreten des
2 VvL beruhten die Grundrechte größtenteils auf ungeschrie-
benen allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Reminiszenz an die
Vorgängerregelung ist Art. 6 III EUV, der gegenüber dem alten
Wortlaut („achten“) jetzt rechtlich verbindlich gefasst ist („sind
Teil des Unionsrechts“). Die Entwicklung ist zu begrüßen, da
4 die Grundrechte dadurch gestärkt werden und für den Bürger
leichter zu identifizieren sind, wodurch wiederum die Rechts-
sicherheit der EU-Bürger gestärkt wird.
Beitritt zur EMRK Art. 6 II EUV sieht den nach dem ablehnenden Gutach-
ten 2/13 des EuGH noch vorzunehmenden Beitritt der EU
zur EMRK vor, der verfahrensrechtlich durch Art. 218 VI,
VIII AEUV und dem 14. ZP zur EMRK begleitet wird (▶ Ab-
schn. 3.2). Der Beitritt der EU zur EMRK hätte hauptsächlich
politische Bedeutung, da die EMRK als völkerrechtlicher
Vertrag nicht Bestandteil des Primärrechts würde, Art. 216 II
AEUV, und Art. 6 I, III EUV somit nicht verdrängen kann.
Über Art. 6 III EUV erlangen die EMRK-Grundrechte als
EU-Grundrechte und die gemeinsamen Verfassungsüberliefe-
rungen der MS Verbindlichkeit für die Union. Dadurch werden
weitere Grundrechte als die in der Grundrechte-Charta enthal-
tenen geschützt, wie z. B. die dort nicht enthaltene allgemeine
2 Handlungsfreiheit. Ferner gilt die Charta für einige MS (Polen,
Tschechien, Vereinigtes Königreich) nur eingeschränkt, so dass
Abs. 3 für diese Staaten eine besondere Bedeutung zukommt.
2 Von den Grundrechten strikt zu trennen sind die Grund-
freiheiten. Die vier Grundfreiheiten sind zwar auch Individu-
2 alrechte, bei ihnen handelt es sich um allgemeine Freiheiten,
deren Verbesserung das Ziel der Union ist, nämlich die Freiheit
des Warenverkehrs, der freie Personenverkehr (Arbeitnehmer,
2 Niederlassung), die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und
die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (▶ Abschn. 6.3).
2 Die Grundrechte des Unionsrechts decken sich hinsicht-
lich des Schutzbereiches und der Schranken nicht unbedingt
2 mit den Grundrechten der MS, die in ihnen wiederum sehr
unterschiedlich ausgeprägt sind, aber sie schützen doch ein
sehr ähnliches Spektrum von Rechten, welches sich in allen
2 Mitgliedstaaten nachweisen lässt.
Rechtsverbindlichkeit Grundrechtecharta: Die Charta der Grundrechte der Eu-
2 ropäischen Union (GrCh) wurde am 7. Dezember 2000 vom
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in
Nizza feierlich proklamiert und wurde nunmehr als selbstän-
2 diger völkerrechtlicher Vertrag neben dem EUV/AEUV in
leicht veränderter Version mit Inkrafttreten des VvL rechtlich
verbindlich (ABl. 2007 C 303/1). Bis zu ihrem Inkrafttreten