Page 96 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 96

90   Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                  Deutschland ratifiziert werden musste (BGBl. 2008 II, 1165).
                                  Damit hat die Europäische Union zum ersten Mal einen ge-
                                  schriebenen Grundrechtskatalog, bis zum Inkrafttreten des
   2                              VvL beruhten die Grundrechte größtenteils auf ungeschrie-
                                  benen allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Reminiszenz an die
                                  Vorgängerregelung ist Art. 6 III EUV, der gegenüber dem alten
                                  Wortlaut („achten“) jetzt rechtlich verbindlich gefasst ist („sind
                                  Teil des Unionsrechts“). Die Entwicklung ist zu begrüßen, da
   4                              die Grundrechte dadurch gestärkt werden und für den Bürger
                                  leichter zu identifizieren sind, wodurch wiederum die Rechts-
                                  sicherheit der EU-Bürger gestärkt wird.
          Beitritt zur EMRK          Art. 6 II EUV sieht den nach dem ablehnenden Gutach-
                                  ten 2/13 des EuGH noch vorzunehmenden Beitritt der EU
                                  zur EMRK vor, der verfahrensrechtlich durch Art. 218 VI,
                                  VIII AEUV und dem 14. ZP zur EMRK begleitet wird (▶ Ab-
                                  schn. 3.2). Der Beitritt der EU zur EMRK hätte hauptsächlich
                                  politische Bedeutung, da die EMRK als völkerrechtlicher
                                  Vertrag nicht Bestandteil des Primärrechts würde, Art. 216 II
                                  AEUV, und Art. 6 I, III EUV somit nicht verdrängen kann.
                                     Über Art. 6 III EUV erlangen die EMRK-Grundrechte als
                                  EU-Grundrechte und die gemeinsamen Verfassungsüberliefe-
                                  rungen der MS Verbindlichkeit für die Union. Dadurch werden
                                  weitere Grundrechte als die in der Grundrechte-Charta enthal-
                                  tenen geschützt, wie z. B. die dort nicht enthaltene allgemeine
   2                              Handlungsfreiheit. Ferner gilt die Charta für einige MS (Polen,
                                  Tschechien, Vereinigtes Königreich) nur eingeschränkt, so dass
                                  Abs. 3 für diese Staaten eine besondere Bedeutung zukommt.
   2                                 Von den Grundrechten strikt zu trennen sind die Grund-
                                  freiheiten. Die vier Grundfreiheiten sind zwar auch Individu-
   2                              alrechte, bei ihnen handelt es sich um allgemeine Freiheiten,
                                  deren Verbesserung das Ziel der Union ist, nämlich die Freiheit
                                  des Warenverkehrs, der freie Personenverkehr (Arbeitnehmer,
   2                              Niederlassung), die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und
                                  die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (▶ Abschn. 6.3).
   2                                 Die Grundrechte des Unionsrechts decken sich hinsicht-
                                  lich des Schutzbereiches und der Schranken nicht unbedingt
   2                              mit den Grundrechten der MS, die in ihnen wiederum sehr
                                  unterschiedlich ausgeprägt sind, aber sie schützen doch ein
                                  sehr ähnliches Spektrum von Rechten, welches sich in allen
   2                              Mitgliedstaaten nachweisen lässt.
          Rechtsverbindlichkeit      Grundrechtecharta: Die Charta der Grundrechte der Eu-
   2                              ropäischen Union (GrCh) wurde am 7. Dezember 2000 vom
                                  Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in
                                  Nizza feierlich proklamiert und wurde nunmehr als selbstän-
   2                              diger völkerrechtlicher Vertrag neben dem EUV/AEUV in
                                  leicht veränderter Version mit Inkrafttreten des VvL rechtlich
                                  verbindlich (ABl. 2007 C 303/1). Bis zu ihrem Inkrafttreten
   91   92   93   94   95   96   97   98   99   100   101