Page 102 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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96 Kapitel 4 • Die Europäische Union
länderdiskriminierung gegen nationale Grundrechte verstößt,
was nach nationalem Recht zu beurteilen ist.
Direkte und indirekte Diskrimi- Umfasst wird die direkte und die indirekte Diskriminie-
2 nierung rung, d. h. das Anknüpfen an ein anderes Merkmal als die
Staatsangehörigkeit (z. B. den Wohnsitz: Pastoors, Slg. 1997,
I-285). Zu beachten ist, dass Art. 18 I AEUV nur eine Auf-
fangvorschrift darstellt, da sie nur „unbeschadet besonderer
Bestimmungen“ gilt. Zuerst ist also immer eine einschlägige
4 Spezialvorschrift zu suchen.
Der Titel „Sozialpolitik“ des AEUV angesiedelte
Art. 157 AEUV ist ein speziell geregeltes Diskriminierungs-
verbot.
Art. 157 AEUV – Gleiches Entgelt für Männer und
Frauen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen
Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittel-
bar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung auf Grund
des Geschlechts bedeutet,
2 a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit
auf Grund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei-
2 chem Arbeitsplatz gleich ist. […]
2
Unmittelbar anwendbar Der Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen
(vgl. die grundlegenden EuGH-Entscheidungen Defrenne II,
2 Slg. 1976, 455 und Defrenne III, Slg. 1978; 1365) ist eine be-
sonders weit reichende und differenzierte Ausprägung des
2 Gleichheitsgrundsatzes. Art. 157 AEUV ist unmittelbar
anwendbar (Defrenne II, Slg. 1976, 455). Das bedeutet, der
2 Einzelne kann sich gegenüber mitgliedstaatlichen und Uni-
onsorganen direkt darauf berufen und daraus unmittelbar
Rechte herleiten.
2 Horizontale Drittwirkung Darüber hinaus wirkt Art. 157 AEUV direkt auf die Ge-
staltung von Tarifverträgen und sogar Einzelarbeitsverträgen
2 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Mithin entfaltet
Art. 157 AEUV seine Wirkung nicht nur zwischen EU und
EU-Rechtsunterworfenen, sondern auch teilweise zwischen
2 EU-Rechtsunterworfenen, also von Privatperson zu Privat-
person (sog. „horizontale Drittwirkung“, s. Kommission/Dä-
nemark, Slg. 1985, 427). Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV