Page 262 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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256 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
es den Rechtsakt nie gegeben. Somit bleibt es bei der Rechts-
lage wie vor Erlass des Rechtsaktes.
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6.10.3 Die Untätigkeitsklage
Subsidiär gegenüber der Nich- Diese Klageart kommt in Frage, wenn das Parlament, der Eu-
tigkeitsklage ropäische Rat, der Rat, die Kommission oder die EZB es pri-
märrechtswidrig unterlassen, einen Beschluss zu fassen. Die
Untätigkeitsklage ist gegenüber der Nichtigkeitsklage subsidiär
(Lütticke, Slg. 1966, 28). Wie bei Art. 263 AEUV wurde der
Kreis der Handelnden um die Einrichtungen und sonstigen
6 Stellen der Union erweitert, wenn diese es in rechtswidriger
Weise unterlassen, tätig zu werden.
Wie bei der Schwestervorschrift des Art. 263 AEUV ist
zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Klägern zu
unterscheiden. Privilegiert sind die Mitgliedstaaten und die
EU-Organe (Abs. 1), nichtprivilegiert sind natürliche und ju-
ristische Personen (Abs. 3). Sie können nur geltend machen,
dass ein Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine
Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Dem-
nach ist erforderlich, dass ein Rechtsakt sich unmittelbar und
individuell an die nichtprivilegierten Kläger richtet.
Erfolglose Aufforderung Zur Zulässigkeit der Klage ist es weiter erforderlich, dass
2 das Organ erfolglos zum Beschluss der Rechtshandlung
(Verkehrspolitik, Slg. 1985, 1592) aufgefordert worden ist,
Abs. 2 Satz 1. Hat das betreffende Organ zwei Monate nach der
2 Aufforderung noch nicht Stellung genommen, so ist innerhalb
weiterer zwei Monate eine Klage möglich.
2 Problematisch ist, ob nichtprivilegierte Kläger sich einen
Rechtsakt einklagen können, der gar nicht an sie adressiert
werden würde, sie aber gleichwohl unmittelbar und individuell
2 beträfe (FNVP, Slg. 1979, 2429). Das System des Unionrechts-
schutzes, das allen unmittelbar und individuell Betroffenen
2 Klagemöglichkeiten gibt, spricht deutlich dafür, eine Klage-
befugnis zu bejahen.
Bei Erfolg der Unterlassungsklage erreicht der Kläger ein
2 Feststellungsurteil feststellendes Urteil, dass ein Organ gegen die Verträge versto-
ßen hat. Den beantragten Akt kann das Gericht nicht erlassen.
2 Das betreffende Organ hat gem. Art. 266 AEUV die entspre-
chenden Maßnahmen zu ergreifen.
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6.10.4 Die Amtshaftungsklage
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Nicht nur die Kassation (Aufhebung) eines EU-Rechtsakts
oder die Verurteilung der EU zum Tätigwerden können kla-