Page 263 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.10  •  Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht


          geweise erreicht werden. Die EU kann in bestimmten Fällen
          auch für die ihr zurechenbaren Handlungen haftbar gemacht
          werden, d. h., soweit eine Schadensersatzklage zulässig und
          begründet ist, muss sie Schadensersatz in Geld leisten. Diese
          Klagemöglichkeit besteht unabhängig von einer parallelen
          Nichtigkeitsklage oder Untätigkeitsklage (Schöppenstedt, Slg.
          1971, 978).
            Art. 268 AEUV verweist auf die Möglichkeit einer solchen
          Klage bezüglich der außervertraglichen Haftung.


            Art. 268 AEUV – Zuständigkeit
            bei Schadensersatzforderungen
            Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über
            den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz
            zuständig.



            Art. 340 AEUV – Haftung der EU
            […] (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die
            Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung
            ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
            Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-
            ten gemeinsam sind.
            (3) […] ersetzt die EZB den durch sie oder ihre Bediensteten in
            Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden. […]


          -   von natürlichen oder juristischen Personen des öffent-
          Daraus ergeben sich folgende Klagemöglichkeiten:

            lichen oder des Privatrechts, (Mitglied- oder Dritt-)
            Staaten oder Organisationen gegen die EU wegen einer
            fehlerhaften Amtstätigkeit, die nicht im Bereich eines
            völkerrechtlichen Abkommens liegt, d. h. außervertragli-
          -   von denselben möglichen Klägern/innen gegen die EZB   Rechtsschutzbedürfnis
            che Haftung (Abs. 2, Art. 268 und Art. 266 II AEUV),
            wegen fehlerhafter Amtstätigkeit der EZB oder ihrer
            Bediensteten (Abs. 3).

          In der Zulässigkeit der Klagen ist das Rechtsschutzbedürf-
          nis zu beachten: Der Kläger muss tatsächlich Schadensersatz
          begehren. Wenn seine Klage nur ein Vorwand ist, um einen
          Unionsrechtsakt aufheben zu lassen, ist die Klage unzulässig.
            Aus dem Begriff „außervertragliche Haftung“ ist zu fol-
          gern, dass die Schadensersatzforderung auf einem rechts-
          widrigen Rechtsakt der Organe der EU beruhen muss. Der
          eingetretene Schaden muss der Union zurechenbar sein. Eine
          Zurechnung ist möglich, wenn die EU selbst handelt oder eine
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