Page 265 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.10  •  Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht


          tig ist: Wegen des Grundsatzes der Eigenständigkeit der Klagen
          wird die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht durch
          die Erhebung anderer Klagen beeinflusst. Deswegen ist die
          Erhebung der Schadenersatzklage neben anderen Klagen zu
          empfehlen.


          6.10.5  Das Vorabentscheidungsverfahren

          Das Verfahren nach Art. 267 AEUV ist kein Klageverfahren.
          Bei der Vorabentscheidung wird dem EuGH von einem Ge-
          richt eines Mitgliedstaates eine möglichst konkrete Rechtsfrage
          zur Beantwortung vorgelegt.


            Art. 267 AEUV – Vorabentscheidung
            Der Gerichtshof […] entscheidet im Weg der Vorabentscheidung
            a)  über die Auslegung der Verträge,
            b)  über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der
               Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
            Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats
            gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
            Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem
            Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
            Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei
            einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen
            selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
            angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung
            des Gerichtshofs verpflichtet. […]



          Für Vorabentscheidungsersuchen mitgliedstaatlicher Gerichte
          ist der EuGH zuständig.
            Ein Beispiel für eine Vorlagefrage eines Gerichts lässt sich   Ein Klassiker: van
          gut am Fall van Gend & Loos erkennen. Dort wollte sich eben   Gend & Loos
          diese niederländische Transportfirma unmittelbar auf Art. 25
          E[W]GV (= Art. 30 AEUV) berufen, der neue Zölle und Ab-
          gaben gleicher Wirkung verbietet. Das niederländische Gericht
          war sich nicht sicher, ob Art. 25 E[W]GV unmittelbar anwend-
          bar ist. Es legte dem EuGH folgende Frage vor: „… 1) ob Arti-
          kel 25 E[W]G-Vertrag interne Wirkung hat, mit anderen Wor-
          ten, ob die Einzelnen aus diesem Artikel unmittelbar Rechte
          herleiten können, die vom Richter zu beachten sind, […]“.
            Art. 267 AEUV mag dem einen oder anderen unkompli-
          ziert wie ein Moped vorkommen. Wenn man das Moped aber
          in seine Einzelteile zerlegt, so wird man feststellen, dass es
          mindestens so viele Teile wie ein Auto hat. Scheinbar einfach
          ist folgender, hier vereinfachter Sachverhalt, der dem EuGH
          zur Entscheidung vorlag (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199):
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