Page 54 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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48 Kapitel 3 • Der Europarat und die EMRK
nen bedauerlich, andererseits ist es auch nur die Aufgabe der
Konvention einen menschenrechtlichen Mindeststandard zu
schaffen, der in der Bundesrepublik häufig – aber nicht immer,
2 wie die Verurteilungen Deutschlands vor dem EGMR bele-
gen – bereits durch die Geltung der Grundrechte gewährleistet
3 wird (siehe z. B. bzgl. der Sicherungsverwahrung; Kronfeldner,
NJW 2013, 1791).
3.2.2 Prüfungsschema der Konvention
Für den mit der Prüfung deutscher Grundrechte versierten
Studenten wirft die Prüfung der EMRK keine größeren Prob-
leme auf. Jedoch ist bei völkerrechtlichen Verträgen zuerst die
Eröffnung des Anwendungsbereiches (Art. 1, 56, 57 EMRK)
zu überprüfen. In der Regel ist der Anwendungsbereich un-
problematisch gegeben, dann sollte man ihn nur in einem Satz
erwähnen.
Für die weitere Prüfung ist zwischen Freiheits- und Gleich-
heitsrechten zu unterscheiden. Bei den Freiheitsrechten ist zu-
erst der sachliche und persönliche Schutzbereich der Norm zu
untersuchen. Der persönliche Schutzbereich betrifft die Frage,
welche Rechtssubjekte von der Norm geschützt werden: etwa
natürliche Personen, juristische Personen, nur bestimmte
2 Gruppen etc. Der materielle Schutzbereich eines Rechtssat-
zes umfasst die geschützten Rechtspositionen. Als zweites
muss ein Eingriff, d. h. jede Verkürzung des Schutzbereiches
2 Schutzbereich, Eingriff, aufgrund staatlichen Handelns, gegeben sein. Der dritte Prü-
Rechtfertigung: Die Prüfung fungsschritt ist die Rechtfertigung des Eingriffs. Hier ist zwi-
2 eines EMRK-Rechtes erfolgt schen allgemeinen und speziellen Rechtfertigungsgründen
analog zu der eines deutschen zu unterscheiden. Die speziellen Rechtfertigungsgründe fin-
2 Grundrechtes. den sich in der jeweils einschlägigen Vorschrift, z. B. Art. 9 II
EMRK und sind nach dem Grundsatz des lex specialis derogat
legi generali (das speziellere Recht verdrängt das allgemeinere)
2 zuerst zu untersuchen.
Nicht vergessen: Art. 15 EMRK. Anschließend sind die in den Art. 15 bis 17 EMRK enthal-
2 MrK B/H: Menschenrechts- tenen allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen, wobei
Art. 16 nur für einige Konventionsrechte gilt. Sehr wichtig ist
kammer für Bosnien / Her-
zegowina; ein international die Vorschrift des Art. 15 EMRK. Gemäß Absatz 2 darf von
2 besetzter Spruchkörper. einigen, dort genannten Konventionsrechten in keinem Fall
abgewichen werden. Absatz 1 lässt ein besonderes Abweichen
2 im Kriegs- oder Notstandsfall zu, als Ausnahmebestimmung
ist der „öffentliche Notstand“ eng auszulegen. Der öffentli-
che Notstand muss das Leben der Nation oder das geregelte
2 Zusammenleben der Gemeinschaft gefährden. Ob diese Vor-
schrift im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus gel-
tend gemacht werden kann, hängt sehr vom Einzelfall ab und