Page 56 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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50   Kapitel 3  •  Der Europarat und die EMRK


                                  Verein kann etwa kein Recht auf Leben haben; eine Firma
                                  kann kein Recht auf Gleichheit in der Ehe haben. Der sachli-
                                  che Anwendungsbereich ist laut Art. 1 EMRK gegeben, wenn
   2                              die Personen der Hoheitsgewalt eines Konventionsstaates un-
                                  terstehen. Verpflichtete der EMRK sind somit alle staatlichen
   3      Herrschaftsgewalt       Stellen und Träger von Staatsgewalt (in Deutschland auch die
          Im Falle eines abhängigen   Beliehenen) eines MS; jeder Staat ist für das Handeln seiner
          de-facto-Regimes reicht   Organe verantwortlich. Ein Unterstehen der Hoheitsgewalt ist
          schon der entscheidende   zum einen auf dem Territorium eines MS gegeben (es fehlt
          Einfluss (decisive influence)   bei Akten innerhalb einer Organisation, s. EGMR, Boivin,
          der wirkliche Hoheitsgewalt   Urt. v. 9.9.2008), zum anderen aber auch ausnahmsweise bei
          ausübenden Macht aus (Ver-  extraterritorialen Akten. Das ist gegeben, wenn der Konventi-
          pflichtung Russlands zur Ein-  onsstaat die tatsächliche Kontrolle über das Gebiet ausübt, sei
          haltung der Konventionsrechte   es durch militärische Kontrolle (bejaht für die türkische Kont-
          in Transnistrien, EGMR, Ilascu,   rolle in Nordzypern; EGMR, Loizidou, HRLJ 1995, 15, Rz. 62),
          Urt. v. 9.7.2004, Rz. 392 ff.).  oder durch Zustimmung einer anderen Regierung zu einem
                                  hoheitlichen Tätigwerden (EGMR, Bankovic, EGMRE 2002-
                                  XII, 333, Rz. 71). Im Rahmen des Kosovo-Einsatzes der NATO
                                  hat der EGMR die tatsächliche Kontrolle der NATO-Staaten
                                  über das jugoslawische Territorium unter Heranziehung eines
                                  strikten Standards verneint, da die Annahme einer extraterri-
                                  torialen Herrschaftsausübung die Ausnahme sei und die Vor-
                                  aussetzungen im Falle eines Bombardements außerhalb eines
                                  besetzten Gebiets nicht vorlägen (EGMR, Bankovic, a. a. O.
   2                              Rz. 80). Hoheitsgewalt kann auch vorliegen, wenn Personen
                                  unter der Gewalt und Kontrolle eines Mitgliedstaats stehen,
                                  wie z. B. bei Akten von diplomatischem oder konsularischem
   2                              Personal (EGMR, Al-Skeini, Urt. v. 7.7.2011, Rn. 134),beider
                                  Wahrnehmung von Regierungsbefugnissen auf Einladung
   2                              (EGMR, Al-Skeini, a. a. O., Rn. 135) oder bei der Ausübung
                                  unmittelbarer physischer Gewalt und Kontrolle (EGMR, Urt.
                                  v. 7.7.2011, Al-Jedda, Rn. 85).
   2                                 Nach der neueren Rechtsprechung ist der Anwendungs-
                                  bereich aus teleologischen Erwägungen heraus nicht eröff-
   2                              net, wenn die MS aufgrund eines UN-Mandats tätig werden
                                  (EGMR, Behrami u. a., Urt. v. 2.5.2007, Rn. 146 ff.), da dem
   2                              UN-System grundlegende Bedeutung  für  die  Friedenssi-
                                  cherung zukomme, welches die MS aufgrund Art. 103 SVN
                                  befolgen müssten. Das Verhalten von im Rahmen eines UN-
   2                              Mandates entsendeten Truppen eines EMRK-MS ist dem-
                                  nach nicht überprüfbar. Zu beachten ist, dass die sachliche
   2                              Eröffnungsnorm des Art. 1 EMRK keine materiellen Rechte
                                  gewährt.
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